Anlage 4
— Schlußprotokoll
Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossenen Vertrages über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern besteht Einverständnis über folgende Punkte:
- 1. Die Bestimmungen dieses Vertrages beziehen sich nicht auf die im Rahmen der Marchregulierung im Zeitraum vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 erbrachten Leistungen. Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Fragen des finanziellen Ausgleiches der Arbeiten aus diesem Zeitraum bei anderweitigen Verhandlungen vorzubringen.
- 2. Den zugunsten der Republik Österreich entstandenen Saldo aus den bei der Marchregulierung bis zum Ende des Jahres 1965 durchgeführten Arbeiten in Höhe von 431.039,00 Hilfsarbeiterstunden wird die Tschechoslowakische Sozialistische Republik in natura ausgleichen.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 7. Dezember 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010343
Dokumentnummer
NOR12131547
alte Dokumentnummer
N8197047488L
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