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Artikel 5 Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 5

Durchführung der Instandhaltung

(1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet für die Instandhaltung der Grenzgewässer und der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen Sorge tragen.

(2) Jeder Vertragsstaat sorgt auch für die Instandhaltung der auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Sondervereinbarung auf seinem Gebiet errichteten wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen.

(3) Die nach Bedarf vorzunehmende Räumung von Bett und Ufern der Grenzwasserläufe wird in der Regel jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet auf eigene Kosten durchführen.

(4) Die Baggerung von Furten wird in der Regel so durchgeführt, daß die Vertragsstaaten abwechselnd eine ganze Furt baggern.

(5) Über das gemeinsame Vorgehen bei der Durchführung der Arbeiten nach den Absätzen 3 und 4 und über deren Notwendigkeit beschließt die Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010343

Dokumentnummer

NOR12131526

alte Dokumentnummer

N8197047467L

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