Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 4
Instandhaltung und Förderung
(1) Die Vertragsstaaten werden die in Artikel 1 genannten Gewässer, einschließlich der Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen an diesen Gewässern, soweit notwendig, instandhalten und deren Zustand nach Erfordernis verbessern.
(2) Die Vertragsstaaten werden auf ihrem Gebiet der Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen, durch die entlang der Grenzgewässer die Sicherung vor Hochwasser- und Eisgefahren bewirkt wird, nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften fördern; ebenso wird die Reinhaltung der Grenzgewässer und die Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen gefördert, die eine Ent- oder Bewässerung des angrenzenden Gebietes, eine Versorgung von Grenzgemeinden mit Wasser und schließlich eine Ausnutzung der Wasserkraft der Grenzgewässer oder die Verbesserung der Schiffahrt zum Ziele haben.
Schlagworte
Hochwassergefahr, Entwässerung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010342
Dokumentnummer
NOR12131496
alte Dokumentnummer
N8197039141L
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