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Artikel 1 Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich

Dieser Vertrag betrifft wasserwirtschaftliche Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern, das sind

  1. a) Strecken von Wasserläufen, in denen die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft,
  2. b) die Staatsgrenze querende Gewässer und der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, insoweit an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010342

Dokumentnummer

NOR12131493

alte Dokumentnummer

N8197039138L

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