Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 beziehen sich auf Änderungen des Flußregimes, die Regulierung von Wasserläufen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr von Hochwasser und Eis, Meliorationen, Wasserversorgungen, die Reinhaltung der Gewässer, die Wasserkraftnutzung nach Maßgabe des Absatzes 2, auf Brücken und Überfuhren sowie auf Angelegenheiten der Schiffahrt, soweit sie mit den wasserbaulichen Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages zusammenhängen, wie die Schiffbarerhaltung und Vermarkung der Fahrrinne, die Räumung von Schiffahrtshindernissen und der Schiffahrtsnachrichtendienst.
(2) Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf
- a) die Fischerei,
- b) die Wasserkraftnutzung, soweit sie energiewirtschaftlich von Bedeutung ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010342
Dokumentnummer
NOR12131494
alte Dokumentnummer
N8197039139L
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