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Artikel 12 Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 12

Kies- und Sandgewinnung

Es ist gestattet, Kies und Sand aus den Sandbänken zwischen den Regulierungslinien der Grenzgewässer gemäß Artikel 1 lit. a für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke, ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett, nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den für den Flußbau zuständigen Stellen der Vertragsstaaten frei zu gewinnen.

Schlagworte

Kiesgewinnung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010342

Dokumentnummer

NOR12131504

alte Dokumentnummer

N8197039149L

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