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Artikel 7. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 7.

In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit zur Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide Länder darstellen, sind die Vertragschließenden Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche und technische Hilfe zu gewähren. Technische Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010295

Dokumentnummer

NOR12130778

alte Dokumentnummer

N8196010533U

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