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Artikel 9. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 9.

Technische und finanzielle Kontrolle.

Die Vertragsstaaten sichern sich gegenseitig die jederzeitige technische und finanzielle Kontrolle der auf gemeinsame Kosten oder im gemeinsamen Interesse durchgeführten Arbeiten zu. Das Nähere wird in der Kommission festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004244

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