Artikel 9.
Technische und finanzielle Kontrolle.
Die Vertragsstaaten sichern sich gegenseitig die jederzeitige technische und finanzielle Kontrolle der auf gemeinsame Kosten oder im gemeinsamen Interesse durchgeführten Arbeiten zu. Das Nähere wird in der Kommission festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010293
Dokumentnummer
NOR40004244
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