Artikel 21.
Übergangsbestimmung.
(1) Die ab 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Vertrages gegenseitig zu leistenden Beiträge werden nach den bisherigen Aufteilungsgrundsätzen (Anlage II) berechnet und Rückstände nach Maßgabe der Überprüfung und der ziffernmäßigen Anerkennung beglichen. Die Überweisung der Rückstände erfolgt im Sinne des Artikels 8 Absatz 5.
(2) Die Ruhegenüsse der Angestellten der ehemaligen ungarischen Raabregulierungsgesellschaft belasten die Vertragsstaaten nach dem in Anlage II des Vertrages angeführten Aufteilungsschlüssel.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010293
Dokumentnummer
NOR40004256
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