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Artikel 21. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 21.

Übergangsbestimmung.

(1) Die ab 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Vertrages gegenseitig zu leistenden Beiträge werden nach den bisherigen Aufteilungsgrundsätzen (Anlage II) berechnet und Rückstände nach Maßgabe der Überprüfung und der ziffernmäßigen Anerkennung beglichen. Die Überweisung der Rückstände erfolgt im Sinne des Artikels 8 Absatz 5.

(2) Die Ruhegenüsse der Angestellten der ehemaligen ungarischen Raabregulierungsgesellschaft belasten die Vertragsstaaten nach dem in Anlage II des Vertrages angeführten Aufteilungsschlüssel.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004256

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