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Artikel 1. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 1.

Geltungsbereich des Vertrages.

Dieser Vertrag bezieht sich auf

1. Grenzgewässer, das sind

  1. a) Gewässerstrecken, entlang deren oder in denen die Grenze zwischen Österreich und Ungarn verläuft (Grenzgewässer im engeren Sinne);
  2. b) übertretende oder der Grenze benachbarte Gewässer im Grenzbereich, das ist bis zu einer Entfernung von je 6 km nach beiden Seiten.

2. Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen im Grenzbereich (Ziffer 1).

3. Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen, die in der diesem Vertrage beigeschlossenen Anlage I bezeichnet sind oder durch Beschluß der Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission (Artikel 12) künftig bezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004236

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