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Artikel IX Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel IX

Der Rat

a) Der Rat der Organisation besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.

Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zum Rat zu ernennen.

Die von den Mitgliedstaaten ernannten Vertreter und Stellvertreter können sich von Mitarbeitern und Beratern begleiten lassen.

b) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038956

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