Artikel IX
Der Rat
a) Der Rat der Organisation besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zum Rat zu ernennen.
Die von den Mitgliedstaaten ernannten Vertreter und Stellvertreter können sich von Mitarbeitern und Beratern begleiten lassen.
b) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038956
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