vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel X Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel X

Tagungen des Rates

a) Der Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

b) Auf ein schriftliches, an den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten muß jederzeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038957

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)