Artikel X
Tagungen des Rates
a) Der Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
b) Auf ein schriftliches, an den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten muß jederzeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038957
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