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Artikel V Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel V

Aufgaben

a) Die Aufgaben der Organisation bestehen darin:

1. in Übereinstimmung mit der Ernährungs- und Landwirtschafts – Organisation der Vereinten Nationen die Tätigkeit einer regionalen Pflanzenschutzorganisation im Sinne des Artikels VIII des Internationalen Pflanzenschutzabkommens vom 6. Dezember 1951 auszuüben;

2. die Mitgliedstaaten über die fachlichen, verwaltungstechnischen und gesetzgeberischen Maßnahmen zu beraten, die zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen notwendig sind;

3. die Mitgliedstaaten, wenn nötig, bei der Durchführung derartiger Maßnahmen zu unterstützen;

4. falls durchführbar, internationale Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlinge und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufeinander abzustimmen und zu fördern;

5. von den Mitgliedstaaten Auskünfte über das Vorhandensein, das Auftreten und die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einzuholen und diese Auskünfte den Mitgliedstaaten zu übermitteln;

6. für den Austausch von Auskünften über die Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten in bezug auf Pflanzenschutz und über andere den freien Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen betreffende Maßnahmen zu sorgen;

7. die Möglichkeiten der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften und Bescheinigungen in Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zu prüfen;

8. die Zusammenarbeit bei der Forschung über die Schädlinge und Krankheiten der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und über die Bekämpfungsmethoden sowie den Austausch einschlägiger wissenschaftlicher Informationen zu erleichtern;

9. einen Dokumentationsdienst aufzubauen und jeweils auf Veranlassung der Organisation in geeigneter Form Unterlagen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zur Förderung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts zu veröffentlichen;

10. den Mitgliedstaaten über alle in diesem Artikel erwähnten Angelegenheiten Empfehlungen zu übermitteln;

11. ganz allgemein alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, die Ziele der Organisation zu verwirklichen.

b) Die Tätigkeit der Organisation richtet sich insbesondere – wenn auch nicht ausschließlich – gegen diejenigen Schädlinge und Krankheiten, die in Anlage II aufgeführt sind.

Schlagworte

Ernährungsorganisation, Landwirtschaftsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038952

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