Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.
ARTIKEL IV
Aufgaben der Konferenz
1. Die Konferenz bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.
2. Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung und die Finanzbestimmungen der Organisation.
3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen an die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft richten, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch innerstaatliche Maßnahmen geprüft werden.
4. Die Konferenz kann an jede internationale Organisation über jede Angelegenheit, die sich auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen richten.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR40087017
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