Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).
ARTIKEL IV
Aufgaben der Konferenz
- 1. Die Konferenz bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.
- 2. Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung und die Finanzbestimmungen der Organisation.
- 3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft machen, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch staatliche Maßnahmen erwogen werden.
- 4. Die Konferenz kann an jede internationale Organisation über jede Angelegenheit, die sich auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen richten.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR12130255
alte Dokumentnummer
N8195639352L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)