Artikel 62
Jeder Mitgliedsstaat erstattet jährlich Bericht über die Maßnahmen, die er hinsichtlich der von der Organisation an ihn gerichteten Empfehlungen und hinsichtlich von Abkommen, Verträgen und Regelungen getroffen hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057555
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