Artikel 4
Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057497
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