Artikel 39
Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und jedenfalls einmal jährlich die Notwendigkeit für das Weiterbestehen eines jeden Ausschusses.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057532
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)