Kapitel VIII
Ausschüsse
Artikel 38
Der Rat errichtet die Ausschüsse, welche die Gesundheitsversammlung anordnet, und kann auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Generaldirektors alle anderen Ausschüsse errichten, die wünschenswert erscheinen, um jedem Zweck innerhalb der Zuständigkeit der Organisation zu dienen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057531
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