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Artikel 3 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 3

Artikel 3. Das vorliegende Abkommen findet keine Anwendung auf die an den Küsten der Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile lebenden Einwohner, vorausgesetzt,

1. daß sie nur Kähne, Pirogen und andere kleine ausschließlich bei den Einwohnern übliche Fahrzeuge benützen, die nur mit Segel oder Ruder fortbewegt werden;

2. daß sie keine Feuerwaffen gebrauchen;

3. daß sie nicht im Dienst von Personen stehen, die nicht zu den Einwohnern gehören;

4. daß sie nicht verpflichtet sind, ihre Beute Dritten abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003352

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