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§ 4 Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1913

§ 4

Genossenschaftsbeiträge

Nach Feststellung des genossenschaftlichen Voranschlages, in welchem auch für eine Reserve vorzusorgen ist und des sich aus dem Verhältnisse des unbedeckten Jahreserfordernisses zur gesamten Konkurrenzgrundlage ergebenden Umlagsperzentes sind für alle Mitglieder die Jahresbeiträge zu berechnen, die Zahlungsaufträge auszufertigen und durch die Gemeinde zustellen zu lassen und zugleich die Einhebungslisten an das zuständige Steueramt zu senden.

Die Einzahlung der Beiträge hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages zu erfolgen. Von über drei Monate alten Rückständen sind 5% der Verzugszinsen zu leisten.

Sollte ein Interessent aber innerhalb sechs Monaten vom Tage der Verlautbarung ab seinen Beitrag nicht eingezahlt haben, dann ist der Ausschuß – insoferne nicht die staatliche Straßenverwaltung in Frage kommt – berechtigt, denselben samt Verzugszinsen ohne weiteren Verzug durch das Steueramt im Exekutionswege eintreiben zu lassen. Die Vorschreibung und Abstattung der Genossenschaftsbeiträge ist von der Genossenschaft im Kontobuche einzutragen.

Die Verpflichtung zur Leistung der Genossenschaftsbeiträge ist gemäß des § 61 des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 64, eine Grundlast, welche bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen Reallasten unmittelbar nach den landesfürstlichen Steuern und öffentlichen Abgaben hat.

Schlagworte

LGBl. Nr. 64/1870

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046012

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