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Artikel 1 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in gemeinsam vereinbarten Bereichen unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR12128737

alte Dokumentnummer

N7199960260L

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