Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in gemeinsam vereinbarten Bereichen unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010156
Dokumentnummer
NOR12128737
alte Dokumentnummer
N7199960260L
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