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Artikel VIII.2 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel VIII.2

Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffentlichung folgender Unterlagen:

  1. a) Überblick über die verschiedenen Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen mit den typischen Merkmalen jeder Art von Einrichtung;
  2. b) Liste der zu ihrem System gehörenden anerkannten (öffentlichen und privaten) Einrichtungen, aus der deren Befugnis zur Verleihung verschiedener Arten von Qualifikationen sowie die Voraussetzungen für den Zugang zu jeder Art von Einrichtung und Programm hervorgehen;
  3. c) Beschreibung der Hochschulprogramme;
  4. d) Liste der außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertragspartei als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128546

alte Dokumentnummer

N7199959447L

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