Artikel VIII.2
Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffentlichung folgender Unterlagen:
- a) Überblick über die verschiedenen Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen mit den typischen Merkmalen jeder Art von Einrichtung;
- b) Liste der zu ihrem System gehörenden anerkannten (öffentlichen und privaten) Einrichtungen, aus der deren Befugnis zur Verleihung verschiedener Arten von Qualifikationen sowie die Voraussetzungen für den Zugang zu jeder Art von Einrichtung und Programm hervorgehen;
- c) Beschreibung der Hochschulprogramme;
- d) Liste der außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertragspartei als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128546
alte Dokumentnummer
N7199959447L
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