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Artikel I Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Zugang (zur Hochschulbildung)

Das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden.

Zulassung (zu Hochschuleinrichtungen und -programmen)

Der Vorgang oder das System, qualifizierten Bewerbern zu gestatten, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung und/oder in einem bestimmten Programm aufzunehmen.

Bewertung (von Einrichtungen und Programmen)

Der Vorgang zur Feststellung der Bildungsqualität einer Hochschuleinrichtung oder eines Hochschulprogramms.

Bewertung (der Qualifikationen von Einzelpersonen)

Die schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikationen von Einzelpersonen durch eine zuständige Stelle.

Zuständige Anerkennungsbehörde

Eine Stelle, die den amtlichen Auftrag hat, bindende Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zu treffen.

Hochschulbildung

Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbildung oder forschungsbezogener Ausbildung auf postsekundarem Niveau, die von den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sind.

Hochschuleinrichtung

Eine Einrichtung, die Hochschulbildung vermittelt und von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist.

Hochschulprogramm

Ein Studienabschnitt, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist und mit dessen Abschluß der Student eine Hochschulqualifikation erlangt.

Studienzeit

Jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt.

Qualifikation

A. Hochschulqualifikation

Jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellte Grad sowie jedes derartige Diplom oder andere Zeugnis, die den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulprogramms bescheinigen.

B. Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht

Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluß eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden (vgl. Bestimmung des Begriffs „Zugang“).

Anerkennung

Eine von einer zuständigen Behörde erteilte formale Bestätigung des Wertes einer ausländischen Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit.

Voraussetzung

A. Allgemeine Voraussetzungen

In allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe.

B. Besondere Voraussetzungen

Bedingungen, die zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung zu einem bestimmten Hochschulprogramm oder die Zuerkennung einer besonderen Hochschulqualifikation in einer bestimmten Studienrichtung zu erwirken.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128512

alte Dokumentnummer

N7199959160L

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