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Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

1. Seit seinem Inkrafttreten ist das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, BGBl. III Nr. 64/2002, integraler Bestandteil des Übereinkommens und ist für Vertragshandlungen geschlossen. 2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 14. September 2019 eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 164/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Unterzeichnungsdatum

05.05.1989

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

StF: BGBl. III Nr. 164/1998 (NR: GP XX RV 1064 AB 1256 S. 130 . BR: AB 5694 S. 642 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 174/2001 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 56/2002 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 64/2002 (P) (NR: GP XXI RV 670 AB 814 S. 80 . BR: AB 6475 S. 681 .)

BGBl. III Nr. 188/2002 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 69/2009 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 182/2013 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 143/2019 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 104/2023 (K – Geltungsbereich Ü, P)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 69/2009 Ü, P *Bosnien-Herzegowina III 69/2009 Ü, P *Bulgarien III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Deutschland III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Estland III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Finnland III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Frankreich III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Heiliger Stuhl III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Island III 104/2023 Ü, P *Italien III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Kroatien III 56/2002 Ü, III 64/2002 P *Lettland III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Liechtenstein III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Litauen III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Malta III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Moldau III 69/2009 Ü, P *Montenegro III 69/2009 Ü, P *Nordmazedonien III 69/2009 Ü, P *Norwegen III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Polen III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Portugal III 188/2002 Ü, P *Rumänien III 69/2009 Ü, P *San Marino III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Schweiz III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Serbien III 182/2013 Ü, P *Slowakei III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Slowenien III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Spanien III 164/1998 Ü, III 64/2002 P, III 182/2013 *Tschechische R III 69/2009 Ü, P *Türkei III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Ukraine III 69/2009 Ü, P *Ungarn III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Vereinigtes Königreich III 164/1998 Ü, III 64/2002 P, III 143/2019 Ü, P *Zypern III 164/1998 Ü, III 64/2002 P

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 143/2019)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. August 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 4 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:

Deutschland, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Italien, Lettland, Malta, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Spanien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey und Jersey), Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Deutschland

Derzeit ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, in dem die Frage wichtig sein kann, ob die Europäischen Gemeinschaften befugt waren, die Fernsehrichtlinie zu erlassen.

Die Bundesrepublik möchte klarstellen, daß die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens ihre Zustimmung zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen jedoch nicht beeinflußt.

Finnland

Finnland erklärt im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens, daß es sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Frankreich

In demselben Geiste wie zur Zeit der Annahme der Gemeinschaftsrichtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ im Oktober 1989, hat Frankreich beschlossen, das Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen zu unterzeichnen, mit der Absicht, die Informationsfreiheit und den Austausch und die Produktion von audiovisuellen Programmen in Europa zu fördern. Jetzt, da das audiovisuelle EUREKA Projekt Früchte zu tragen beginnt, beabsichtigt Frankreich, alles zu tun um sicherzustellen, daß das Übereinkommen in einem größeren geographischen Rahmen einen Beitrag zur Förderung europäischer Programme und zur Entstehung eines strukturierten und wettbewerbsfähigen kontinentalen Marktes leistet.

Hinter diesem Übereinkommen stand nicht die Absicht – und dafür sollte es auch nicht verwendet werden –, Projekte zu rechtfertigen, deren einziger Zweck es ist, nationale und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu umgehen, die die Förderung europäischer Programme und Produktionen zum Ziel haben.

Indem es sich daher verpflichtet, ist Frankreich sicher, daß alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens die gleichen Bedenken teilen, da jede Auslegung oder Maßnahme, die diesen Grundsätzen zuwiderläuft, eine ernstliche Untergrabung der Fundamente der Politik einer europäischen audiovisuellen Zusammenarbeit darstellen würde.

Lettland

Gemäß Art. 32 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Lettland zu beschränken.

Liechtenstein

Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Liechtenstein erklärt, dass es im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.

Moldau

Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Moldau das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen zu beschränken, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten.

Die Republik Moldau erklärt, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens bis zur vollen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau nur auf dem Gebiet anwenden wird, das von der Republik Moldau kontrolliert wird.

Nordmazedonien (Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Mazedonien das Recht vor, auf dem Territorium der Republik Mazedonien die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, soweit diese Inhalte den nationalen Rechtsvorschriften Mazedoniens nicht entsprechen.

Norwegen

Die Regierung von Norwegen behält sich im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, zu beschränken, soweit diese Weitervermittlung den Norwegischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Rumänien

Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, auf seinem Hoheitsgebiet die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, gemäß dem nationalen Recht zu beschränken.

Schweiz

Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Slowakei

Im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, daß sie sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Slowenien

Slowenien behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken.

Spanien

Spanien hat am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Art. 31 des Übereinkommens abgegeben:

Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

Ukraine

Gemäß Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, in dem diese Inhalte nicht im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehen.

Ungarn

Vorbehalt und Erklärung:

Die Republik Ungarn erklärt, daß sie im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt, und daß sie im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich hat am 29. August 2019 die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. III Nr. 164/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 182/2013) auf Gibraltar notifiziert.

Die Ausdehnung wird am 1. Dezember 2019 wirksam.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedem herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;

in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;

in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;

überzeugt, daß die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;

in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer größere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluß, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;

in der Erkenntnis, daß es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;

eingedenk der Entschließung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;

in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. Seit seinem Inkrafttreten ist das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, BGBl. III Nr. 64/2002, integraler Bestandteil des Übereinkommens und ist für Vertragshandlungen geschlossen.

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 14. September 2019 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Informationstechnologie, Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR11010321

alte Dokumentnummer

N7199855436L

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