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Artikel 9 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 9

Zugang der Allgemeinheit zu Informationen

Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von großem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030126

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