Artikel 9
Zugang der Allgemeinheit zu Informationen
Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von großem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR40030126
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