Artikel 9a
Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung
(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Weiterverbreitung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht so ausübt, dass einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit in dieser Vertragspartei die Möglichkeit genommen wird, diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. In diesem Zusammenhang kann die betreffende Vertragspartei von solchen Ereignissen, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung bemisst, eine Liste erstellen.
(2) Die Vertragsparteien stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit gegebenenfalls, von der nationalen Verfassungen gewährten Rechtsgarantien sicher, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter, die von ihm nach dem In-Kraft-Treten des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen erworbenen Exklusivrechte nicht in der Weise ausübt, dass einem bedeutenden Teil der Allgemeinheit in einer anderen Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dieser anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der unten stehenden Anforderungen bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, wie dies von der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist:
- a) die Vertragspartei, welche die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen trifft, erstellt eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachtet;
- b) die Vertragspartei erstellt diese Liste rechtzeitig in einem klaren und nachvollziehbaren Verfahren;
- c) die Vertragspartei bestimmt, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen;
- d) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Maßnahmen haben verhältnismäßig und so detailliert wie nötig zu sein, um es den anderen Vertragsparteien zu ermöglichen die in diesem Absatz erwähnten Maßnahmen zu ergreifen;
- e) die Vertragspartei, welche die Liste erstellt, teilt dem Ständigen Ausschuss diese Liste und die entsprechenden Maßnahmen in einer vom Ständigen Ausschuss festgelegten Frist mit;
- f) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Maßnahmen fallen in den Rahmen der Beschränkungen, die in den in Absatz 3 erwähnten Richtlinien des Ständigen Ausschusses festgelegt sind, und der Ständige Ausschuss muss eine positive Stellungnahme zu den Maßnahmen abgegeben haben.
Maßnahmen auf Grund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der in Absatz 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte.
(3) Einmal jährlich hat der Ständige Ausschuss:
- a) eine konsolidierte Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden Maßnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe e mitgeteilt worden sind, zu veröffentlichen;
- b) mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder Richtlinien, zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Bedingungen aufzustellen, damit Abweichungen zwischen der Umsetzung dieses Artikels und der im Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen vermieden werden.
Schlagworte
Gesamtberichterstattung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR40030128
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