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Artikel 3 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128018

alte Dokumentnummer

N7199855439L

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