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§ 6 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen

§ 6.

(1 ) Die Bundesstelle für Sektenfragen wird von einem vom Bundeskanzler zu bestellenden Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer hat aus den Dienstnehmern der Bundesstelle für Sektenfragen einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist ausschließlich auf Grund einer besonderen Eignung der Bewerber zu vergeben. Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten, ihrer persönlichen Zuverlässigkeit sowie auf Grund ihrer Unbefangenheit und Unbeeinflußbarkeit festzustellen.

(3) Der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer wird vom Bundeskanzler abgeschlossen. Die Entlohnung des Geschäftsführers hat sich an der Besoldung für Bundesbedienstete zu orientieren.

(4) Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. 1. Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen;
  2. 2. Führung der laufenden Angelegenheiten der Bundesstelle für Sektenfragen;
  3. 3. jährliche Erstellung eines Arbeitsprogramms sowie eines Finanz- und Personalplanes für das folgende Kalenderjahr (§ 8);
  4. 4. jährliche Erstellung des Geschäftsberichtes einschließlich eines Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses (§ 9);
  5. 5. halbjährliche Berichterstattung über die von der Bundesstelle für Sektenfragen wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle an den Bundeskanzler (§ 10 Abs. 1);
  6. 6. regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen an den Bundeskanzler auf dessen Verlangen.

(5) Der Geschäftsführer ist berechtigt, Angestellte durch Dienstvertrag einzustellen sowie ein Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(6) Der Bundeskanzler hat die Bestellung zum Geschäftsführer aus wichtigen Gründen, wie grober Pflichtverletzung sowie bei Verzicht oder bei längerfristiger Dienstverhinderung, zu widerrufen.

Schlagworte

Finanzplan, Dokumentationsfall

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40270908

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