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§ 10 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Besondere Berichtslegungspflichten

§ 10.

(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefassten Bericht, der keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen enthält, halbjährlich dem Bundeskanzler vorzulegen.

(2) Der Bundeskanzler hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.

Schlagworte

Dokumentationsfall

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40270912

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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