Besondere Berichtslegungspflichten
§ 10.
(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefassten Bericht, der keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen enthält, halbjährlich dem Bundeskanzler vorzulegen.
(2) Der Bundeskanzler hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.
Schlagworte
Dokumentationsfall
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10010108
Dokumentnummer
NOR40270912
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)