§ 10 BStelle Sektenfragen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Besondere Berichtslegungspflichten

§ 10.

(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefaßten Bericht unter Darlegung aller datenschutzrelevanten Sachverhalte halbjährlich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bericht dem Datenschutzrat zur Kenntnis zu bringen. Ein vom Datenschutzrat einzusetzender Arbeitsausschuß ist berechtigt, Einschau in die bei der Bundesstelle für Sektenfragen vorhandenen Unterlagen zu halten.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.

Schlagworte

Dokumentationsfall

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR12128007

alte Dokumentnummer

N7199853547L

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