Besondere Berichtslegungspflichten
§ 10.
(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefaßten Bericht unter Darlegung aller datenschutzrelevanten Sachverhalte halbjährlich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bericht dem Datenschutzrat zur Kenntnis zu bringen. Ein vom Datenschutzrat einzusetzender Arbeitsausschuß ist berechtigt, Einschau in die bei der Bundesstelle für Sektenfragen vorhandenen Unterlagen zu halten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.
Schlagworte
Dokumentationsfall
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10010108
Dokumentnummer
NOR12128007
alte Dokumentnummer
N7199853547L
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