Geheimhaltung
§ 11.
Die Organwalter und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10010108
Dokumentnummer
NOR40270913
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