Verschwiegenheit
§ 11.
Die Organe und die Dienstnehmer der Bundesstelle für Sektenfragen sind, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10010108
Dokumentnummer
NOR12128008
alte Dokumentnummer
N7199853548L
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