§ 11 BStelle Sektenfragen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Verschwiegenheit

§ 11.

Die Organe und die Dienstnehmer der Bundesstelle für Sektenfragen sind, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR12128008

alte Dokumentnummer

N7199853548L

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