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Artikel 6 Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 6

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;

(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Gesundheits-, Berg-, Wasser- und Sporttourismus, sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.

Schlagworte

Gesundheitstourismus, Bergtourismus, Wassertourismus

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10010079

Dokumentnummer

NOR12127449

alte Dokumentnummer

N7199812145U

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