Artikel 6
Titelvor- und Nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider Staaten handelt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Titelvor- und Nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider Staaten handelt.
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