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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 6

Titelvor- und Nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider Staaten handelt.

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