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Artikel 2 Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 2

Die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der äthiopischen Regierung beruht auf der beiderseitigen Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit sowie des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte.

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