§ 2 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“ bzw. Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ und Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ bzw. Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“