§ 2 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“ bzw. Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ und Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ bzw. Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 2.

Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten viersemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“, an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten viersemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10009997

Dokumentnummer

NOR12126134

alte Dokumentnummer

N7199643748L

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