§ 4a
Folgende Daten des Antragstellers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Ausbildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 StudFG zu ermitteln:
- 1. das Vorliegen des günstigen Studienerfolges gemäß den §§ 20 bis 25a StudFG, soweit er für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,
- 2. die Ablegung von den Studienabschnitt oder das Studium abschließenden Prüfungen, soweit sie für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich sind,
- 3. die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,
- 4. Vorstudien, soweit dies für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist.
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