vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4a Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 4a

Folgende Daten des Antragstellers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Ausbildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 StudFG zu ermitteln:

  1. 1. das Vorliegen des günstigen Studienerfolges gemäß den §§ 20 bis 25a StudFG, soweit er für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,
  2. 2. die Ablegung von den Studienabschnitt oder das Studium abschließenden Prüfungen, soweit sie für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich sind,
  3. 3. die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,
  4. 4. Vorstudien, soweit dies für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)