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§ 4 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.1995

§ 4

Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.

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