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§ 3 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 3

(1) Daten des Antragstellers, seiner Eltern und seines Ehegatten über die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, und nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.

(2) Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ GmbH als Dienstleister des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.

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