§ 1
(1) Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer oder der Finanzamts- und Steuernummer bei der BRZ GmbH als Dienstleister der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
- 1. die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
- 2. die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
- 3. steuerfreie Einkünfte gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 6 und 7, § 36 und § 41 Abs. 3 EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
- 4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
- 5. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
- 6. Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
- 7. steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(2) Daten für Kalenderjahre vor 1994 sind nicht zu übermitteln.
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