§ 1 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Alte FassungIn Kraft seit 09.11.1995

§ 1

(1) Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer oder der Finanzamts- und Steuernummer beim Bundesrechenamt als Dienstleister der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:

  1. 1. die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
  2. 2. die in den Lohnzetteln des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres enthaltenen Daten,
  3. 3. steuerfreie Einkünfte gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 6 und 7, § 36 und § 41 Abs. 3 EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr.

(2) Daten für Kalenderjahre vor 1994 sind nicht zu übermitteln.

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