Artikel 6
1. Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Staaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
2. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
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