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§ 7 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7.

(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Einkommen,
  2. 2. Familienstand und
  3. 3. Familiengröße
  1. des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40113349

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