§ 7 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7

(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Einkommen,
  2. 2. Vermögen,
  3. 3. Familienstand und
  4. 4. Familiengröße

    des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

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