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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

§ 0

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 544/1990

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993

StF: BGBl. Nr. 544/1990

Änderung

BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150 . BR: AB 4717 S. 579 .)

Präambel/Promulgationsklausel

In Übereinstimmung mit dem Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 *), welches die Förderung des Ausbaues der Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum Ziele hat,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten zwischen den beiden Staaten zu einer weiteren Festigung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen Volk beitragen wird, insbesondere auch durch den im Rahmen bestehender kulturellwissenschaftlicher Partnerschaften zwischen österreichischen Ländern und sowjetischen Unionsrepubliken stattfindenden Kulturaustausch und die Zusammenarbeit kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen,

sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider und des Wiener Folgetreffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

beschließen die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993:

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969

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